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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend „AGB“) gelten für alle Lieferungen von Waren und Dienstleistungen der Ygnis AG, Wolhuserstrasse 31/33, 6017 Ruswil, Schweiz (nachstehend „Lieferant“) an Unternehmer (§ 14 BGB) mit Sitz in Deutschland (nachstehend „Kunde“).

Mit der Erteilung eines Auftrags an den Lieferanten erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.

Die nachfolgenden Allgemeinen Bestimmungen (Teil A.) gelten für sämtliche Lieferungen von Waren und Dienstleistungen des Lieferanten. Für den Erwerb von Waren des Lieferanten durch den Kunden gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A.) die Besonderen Bestimmungen für die Lieferung von Waren (Teil B.). Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Lieferanten durch den Kunden gelten ergänzend zu diesen die Besonderen Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen (Teil C.). Soweit eine Regelung in Teil B. bzw. Teil C. in Widerspruch zu einer Regelung in Teil A. stehen sollte, gilt die jeweilige Regelung in Teil B. bzw. Teil C.

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter, gelten nur, soweit sie vom Lieferanten im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

 

A. Allgemeine Bestimmungen

A 1. Vertragsschluss

1.1 Angebote oder Kostenvoranschläge des Lieferanten erfolgen freibleibend.

1.2 Ein Vertrag über Lieferungen von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten kommt erst zustande, wenn ein vom Kunden übersandter Auftrag durch Auftragsbestätigung des Lieferanten angenommen wird oder durch Unterzeichnung einer Vereinbarung durch beide Parteien.

1.3 Für Umfang und Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen des Lieferanten ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, die der Kunde nach Eingang eines Auftrags erhält, sofern innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung bzw. innerhalb von 5 Tagen bei Lieferfristen bis 10 Tagen kein schriftlicher Widerspruch des Kunden gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung beim Lieferanten eingeht.

1.4 Nicht in der Auftragsbestätigung genannte Waren, Materialien oder Dienstleistungen werden separat berechnet.

1.5 Änderungen oder Annullierungen eines abgeschlossenen Vertrages sind bis zum Ablauf der in Ziff. 1.3 bestimmten Fristen (Eingang beim Lieferanten) zulässig. Nach Ablauf der in Ziff. 1.3 bestimmten Fristen bedarf eine Änderung oder Annullierung eines abgeschlossenen Vertrages der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die dem Lieferanten durch die Änderung oder Annullierung entstehenden Kosten zu tragen.

A 2. Liefertermine

2.1 Vom Lieferanten genannte Liefertermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde. Im Übrigen bemüht sich der Lieferant, Liefertermine oder –fristen so genau wie möglich anzugeben und diese einzuhalten.

2.2 Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Einigen sich die Parteien nachträglich auf Änderungen abgeschlossener Verträge, so verlängern sich die Lieferfristen um den Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

2.3 Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist nicht verbindlich vereinbart, so kommt der Lieferant mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Ablauf von dem Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist gemahnt worden ist.

2.4 Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Lieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Verzögerung. Führt eine Verzögerung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

2.5 Ist Gegenstand des Vertrages eine  Lieferung auf Abruf, so behält sich der Lieferant vor, mit der Herstellung von Waren oder Materialien für die Lieferung erst nach Eingang des Abrufs beim Lieferanten zu beginnen.

2.6 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferungen zurückzuhalten, wenn  vereinbarte Vorauszahlungen vom Kunden nicht rechtzeitig geleistet werden. Etwaige dem Lieferanten aufgrund solcher verzögerter Lieferungen entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen.

2.7 Wird eine Lieferung des Lieferanten zum vereinbarten oder dem Kunden mitgeteilten Liefertermin vom Kunden nicht entgegen-genommen, ist der Lieferant – ungeachtet etwaig vereinbarter Vorauszahlungspflichten, berechtigt, die Lieferung in Rechnung zu stellen.

Dem Lieferanten entstehende Folgekosten, insbesondere die Kosten der Lagerung, werden dem Kunden vollumfänglich separat in Rechnung gestellt.

A 3. Preise

3.1 Es gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten bzw. bei Fehlen dortiger Angaben die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Lieferanten in seinen Prospekten und sonstigen Unterlagen angegebenen Preise. Alle vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und von Dritten bei Transport erhobenen Gebühren, z.B. Maut, LSVA. Preise für Zubehör- und Ersatzteile verstehen sich zudem exklusive Verpackungs- und Versandkosten

3.2 Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, in seinen Prospekten und sonstigen Dokumenten genannte Preise ohne Vorankündigung zu ändern. Preiserhöhungen werden jedoch in der Regel drei Monate im Voraus angekündigt.

3.3 Treten nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstige Kostenänderungen ein, durch die dem Lieferanten die Erfüllung des Vertrages nicht zumutbar wird, so ist der Lieferant unter den Voraussetzungen des § 313 BGB berechtigt, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen und im Falle der Nichteinigung von dem Vertrag zurückzutreten, falls die Erfüllung des Vertrages für den Lieferanten unzumutbar geworden ist.

A 4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Angaben

4.1 Die in Dokumenten des Lieferanten enthaltenen technischen und sonstigen Angaben, Abbildungen, Maße, Norm-Schemata,  Gewichte, etc. sind unverbindlich, auch wenn in einer Auftragsbestätigung auf sie verwiesen wird, es sei denn, bestimmte Angaben oder Dokumente werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Lieferant behält sich Konstruktionsänderungen sowie den Ersatz von Materialien durch andere gleichwertige vor.  Der Kunde kann bei Bedarf gesondert die Anfertigung kostenpflichtiger, verbindlicher Maß-Skizzen verlangen.

4.2 Weichen die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagensystems, für welches der Kunde Waren und/oder Dienstleistungen des Lieferanten benötigt, von den allgemeinen Empfehlungen des Lieferanten ab, so ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten hierüber vor Vertragsabschluss zu unterrichten.

Andernfalls werden die jeweiligen Abweichungen nicht Grundlage des geschlossenen Vertrages und der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden seinen aufgrund der Abweichungen entstandenen erhöhten Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

4.3 Es ist Sache des Kunden, dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Rahmenbedingungen für eine Erbringung der vertragsgegen-ständlichen Leistungen rechtzeitig geschaffen werden.

A 5. Urheberrecht und Eigentum an Unterlagen

Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und alle sonstigen Unterlagen, welche dem Kunden im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag, insbesondere im Rahmen seiner Ausführung, vom Lieferanten überlassen werden und die nicht vereinbarter Bestandteil des im Rahmen der Auftragserfüllung vom Lieferanten bereitzustellenden Materials und/oder für dessen Verwendung durch den Kunden erforderlich sind, verbleiben im Eigentum des Lieferanten. Sämtliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an diesen verbleiben beim Lieferanten bzw. Rechteinhaber. Eine Nutzung oder Verwertung dieser Unterlagen und/oder ihrer Inhalte durch den Kunden, insbesondere ihre Bearbeitung und/oder Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig.

A 6. Zahlungsbedingungen

6.1 Es besteht, vorbehaltlich Ziff. 6.7 und 6.8 abweichender Regelungen in Teil C. und abweichender vertraglicher Vereinbarungen, die Möglichkeit der Zahlung gegen Rechnung nach Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen. Zahlungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zu leisten, sofern nicht ausdrücklich abweichend geregelt.

6.2 Haben die Parteien abweichend von Ziff. 6.1 Zahlungstermine unabhängig von der Lieferung vereinbart, sind diese auch dann einzuhalten, wenn Verzögerungen bei der Auslieferung eintreten.

6.3 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht.

6.4 Zahlungen sind auch dann zu den vereinbarten Zahlungsterminen zu leisten, wenn unwesentliche Teile einer Warenlieferung fehlen und/oder bei erbrachten Dienstleistungen unwesentliche Nach-besserungsarbeiten notwendig sind, sofern dadurch der Gebrauch der gelierten Ware oder erbrachten Dienstleistung nicht unmöglich gemacht wird.

6.5 Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug hat er an den Lieferanten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden, insbesondere von Mahnkosten, durch den Lieferanten bleibt vorbehalten.

6.6 Der Lieferant ist berechtigt, die Erfüllung von Aufträgen von der Zahlung fälliger Forderungen abhängig zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet.

6.7 Für Aufträge mit einem Auftragsvolumen von Euro 100’000.00 oder mehr hat der Kunde Vorauszahlungen wie folgt zu leisten und gemäß dem Auftrag zu leistende Zahlungen werden wie folgt fällig:

  • 1/3 bei Vertragsabschluss
  • 1/3 bei Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistungen
  • 1/3 bei Inbetriebnahme.

6.8 Bei Aufträgen mit einem Auftragsvolumen unter Euro 100’000.00 werden sich die Parteien im Einzelfall auf eine Vorauszahlungspflicht des Kunden einigen. Erfolgt eine solche Einigung, wird ein Drittel der Auftragssumme mit Vertragsabschluss gegen ordnungsgemäße Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

A 7. Haftung

7.1 Der Lieferant haftet unbeschränkt, für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

7.2 Ferner haftet der Lieferant für die leicht fahrlässige Verletzungen von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet der Lieferant jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Lieferant haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

7.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

7.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.5 Soweit die Haftung des Lieferanten beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

A 8. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

8.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt entsprechend für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken dieser AGB.

 

B. Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Waren

Für den Erwerb von Waren des Lieferanten durch den Kunden, unabhängig oder im Zusammenhang mit vom Lieferanten erbrachten Dienstleistungen, insbesondere auch für die Lieferung von für die Erbringung von Dienstleistungen benötigtem Material, (nachstehend „Waren“) gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A.) diese Besonderen Bestimmungen für die Lieferung von Waren (Teil B.).

B 1. Lieferung/Versand/Transport

1.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Kunden bzw. ein anderer vom Kunden bestimmter Lieferort. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort versandt, so gehen die höheren Transportkosten zu Lasten des Kunden.

1.2 Der Lieferant ist in der Wahl der Verpackung und des Transportmittels frei. Für Lieferungen gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Incoterm 2010 DAP (Lieferort gemäß Teil B. Ziff. 1.1). Wenn der Lieferort für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Kunde rechtzeitig einen abweichenden Lieferort zu bestimmen und ggf. entstehende gesonderte Kosten zu tragen.

1.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

1.4 Entstehen durch Sonderwünsche des Kunden (Express-Lieferung, besondere Ankunftszeit, etc.) Mehrkosten des Transportes sind diese vom Kunden zu tragen.

1.5 Stellt der Kunde beim Empfang einer Lieferung Transportschäden fest, so müssen diese unverzüglich beim Lieferanten und beim jeweiligen Transportunternehmen schriftlich gemeldet werden.

Wurde eine Transportversicherung abgeschlossen, so ist diese unverzüglich zu benachrichtigen.

B 2. Gefahrenübergang

2.1 Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien auf den Kunden über, wenn die Ware dem Kunden auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Lieferort gemäß Teil B. Ziff. 1.1 zur Verfügung gestellt wird. Erbringt der Lieferant gemäß dem geschlossenen Vertrag auch die Dienstleistung der Montage der Ware, so geht die Gefahr mit dem Abschluss der Montage auf den Kunden über.

2.2 Holt der Kunden Waren beim Lieferanten ab oder wird die Ware durch einen vom Kunden bestimmten Frachtführer versandt, gehen Nutzen und Gefahr mit Übergabe der Lieferung an den Kunden bzw. dessen Frachtführer beim Lieferanten auf den Kunden über.

B 3. Freiwillige Rücknahme von Waren

3.1 Zur Rücknahme von Waren unabhängig von gesetzlichen Ansprüchen des Kunden ist der Lieferant nicht verpflichtet. Es ist dem Lieferanten freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Kunden katalogmäßige Waren zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm des Lieferanten enthalten und fabrikneu sind.

3.2 Etwaige Rücksendungen sind vom Kunden auf eigenen Kosten mit dem Lieferschein an den mit dem Lieferanten vereinbarten Ort zurückzuschicken.

3.3 Nach Eingang der Rücksendung beim Lieferanten und Prüfung durch diesen erstellt dieser eine Gutschrift zugunsten des Kunden. Der Lieferant ist hierbei berechtigt, vom gutzuschreibenden Preis der Waren Prüfgebühren, Versandkosten sowie eventuelle Instandsetzungskosten abzuziehen.

B 4. Prüfung/Mängelrüge bei Lieferung

4.1  Der Kunde ist verpflichtet, die Waren sofort nach Lieferung zu prüfen. Ist der Besteller  Kaufmann, so setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser den nach § 377 HGB geschuldeten kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach-gekommen ist. Waren, die nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Kunden innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung schriftlich gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen (bezüglich Transportschäden siehe Teil B. Ziffer 1.5). Stellt der Kunde bei Lieferung nicht ohne weiteres feststellbare Mängel nachträglich fest, hat er diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.2 Wünscht der Kunde Abnahmeprüfungen durch den Lieferanten und sind diese nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung genannt, so müssen diese schriftlich vereinbart werden. Die Kosten trägt der Kunde. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Ziff. 4.1  als vorhanden.

4.3 Fällige Zahlungsforderungen sind vom Kunden ungeachtet etwaiger Mängelrügen zu erfüllen.

B 5. Gewährleistungsfristen

5.1 Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen. Die Gewährleistung beginnt mit der Inbetrieb-nahme des Produktes, spätestens 1 Monat nach Lieferung.

5.2  Liefert der Lieferant Waren zur Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden, so gelten die Fristen gemäß Ziff. 6.1 für diese Waren entsprechend. Die Gewährleistungsfristen für Teile der ursprünglich gelieferten Ware(n), welche keine Mängel aufweisen, laufen unverändert fort.

B 6. Umfang der Gewährleistung

6.1  Die Gewährleistung erstreckt sich, vorbehaltlich Teil A. Ziff. 4, auf die Mängelfreiheit entsprechend der Auftragsbestätigung und die in dieser als verbindlich festgelegten Eigenschaften der Waren oder den jeweiligen Stand der Technik.

6.2 Ist die Ware mit Mängeln behaftet, wird der Lieferant den Mangel nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten hierzu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder nimmt der Kunde  Veränderungen oder Reparaturen an der bemängelten Ware vor, so ist der Lieferant von der Mängelhaftung befreit.

6.3 Schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, kann der Kunde eine Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

6.4 Muss eine Behebung von Mängeln aus zwingenden terminlichen Gründen (Notfall) durch den Kunden vorgenommen werden, übernimmt der Lieferant nach vorheriger Freigabe des Lieferanten die nachzuweisenden Kosten der Mängelbehebung am Erfüllungsort nach den branchenüblichen Regieansätzen.

B 7. Ausschluss der Gewährleistung

7.1 Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit der gelieferten Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

7.2 Für folgende Mängel ist eine Gewährleistung des Lieferanten ausgeschlossen:

7.2.1 Mängel, die daraus entstanden sind, dass der Kunde oder ein Dritter ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen oder Eingriffe jeglicher Art an den Waren vorgenommen hat;

7.2.2 Mängel, die daraus entstanden sind, dass der Kunde Reparatur- oder Wartungsarbeiten abgelehnt oder unterlassen hat, obwohl der Lieferant ihn auf deren Notwendigkeit hingewiesen hat;

7.2.3 Mängel, die auf ungenügende Wartung und/oder auf fehlerhafte Behandlung oder Bedienung der Anlage oder die mangelnde regelmäßige Überwachung der Anlage durch den Kunden zurück-zuführen sind;

7.2.4 Mängel, die durch höhere Gewalt verursacht wurden;

7.2.5 Mängel, die durch Anlagekonzepte und -ausführungen, die nicht dem jeweils maßgeblichen Stand der Technik entsprechen, Nichtbeachtung der technischen Richtlinien des Lieferanten oder Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Wartung sowie unsachgemäße Arbeit Dritter, verursacht wurden;

7.2.6 Mängel, die durch nicht ausgeführte Stillstandswartung an Ventilatoren, Motoren, Kompressoren, Pumpen, Befeuchtern entstanden sind;

7.2.7 Mängel, die durch Wassereinwirkung entstanden sind, die nicht durch den Lieferanten verursacht wurde;

7.2.8 Mängel, die der Abnutzung von Teilen geschuldet sind, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen (z.B. Dichtungen, Zündelektroden, etc.);

7.2.9 Mängel, die dem Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, insbesondere nicht geeigneter Betriebsstoffe (z.B. Kältemittel), unsachgemäßer Wärmeträger, Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind) geschuldet sind;

7.2.10 Mängel, die durch unsachgemäßen elektrischen Anschluss sowie ungenügende Absicherung gegen aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemäßes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse, verursacht wurden.

7.2.11 Mängel, die durch periodische oder längerdauernde Entleerung der Anlage, bei Betrieb mit Dampf, Zugabe von Stoffen zum Heizungswasser, welche auf Stahl oder Dichtungsmaterial aggressiv wirken können, übermäßige Kalk- und Schlammablagerung in Komponenten der Ware bei zeitweiser oder ständiger Sauerstoffeinschleppung in die Anlage, entstehen;

7.2.12 Mängel, die durch nicht einwandfreie Wasserbeschaffenheit gemäß einschlägiger Richtlinien und Empfehlungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie unserer Unterlagen zu den jeweiligen Waren verursacht werden.

B 8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises verbleiben die gelieferten Waren im Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich sämtlicher damit im Zusammenhang stehender Forderungen. Auf Verlangen des Kunden ist der Lieferant  zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.

 

C. Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen

Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Lieferanten, wie Inbetriebsetzungen, Montage, Reinigung, Funktionskontrollle und Wartung gelieferter Ware durch den Kunden gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen (Teil A.) und diese Besonderen Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen (Teil C.).

C 1. Leistungserbringung

1.1  Die Dienstleistungen werden ausschließlich an dem im jeweiligen Vertrag genannten vom Lieferanten gelieferten Komponenten und Anlagen erbracht.

1.2 Die Einzelheiten der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen werden durch die Auftragsbestätigung bestimmt.

1.3 Auch wenn nach dem geschlossenen Vertrag die Behebung von Mängeln geschuldet ist, schuldet der Lieferant nicht die Behebung verborgener Mängel, welche trotz ordnungsgemäßer Durchführung der Dienstleistung nicht entdeckt werden.

1.4   Der Lieferant ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und Ausübung seiner Rechte aus dem geschlossenen Vertrag Dritte als Subunternehmern und/oder Dienstleister  einzusetzen und diese auch während der Vertragslaufzeit zu wechseln.

1.5 Sofern der Leistungszeitpunkt nicht vertraglich vereinbart wurde, teilt der Lieferant dem Kunden rechtzeitig im Voraus mit, zu welchem Zeitpunkt, die Dienstleistungen an den Anlagen des Kunden erbracht werden. Der Kunde verpflichtet sich, die Anlage zu diesem Zeitpunkt dem Lieferanten oder von diesem mit der Erbringung der Dienstleistung betrauten Dritten zur ungehinderten Durchführung der Dienstleistungen und gemäß der Vorgaben des Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

Sollte wegen Nichterfüllung dieser Vorgaben Mehraufwand entstehen, trägt diesen der Kunde.

1.6 Der Lieferant oder der von diesem mit der Erbringung der Dienstleistung betrauten Dritte überlässt dem Kunden nach Erbringung der Dienstleistung eine Kopie des Arbeitsberichts, bei Abwesenheit des Kunden durch Hinterlegung auf der Anlage.

C 2. Gebühren, Preise, Rechnungsstellung

2.1 Sofern im Rahmen eines Vertrages die Zahlung einer Jahresgebühr durch den Kunden geschuldet ist, erfolgt die Rechnungstellung jeweils im Januar. Wird der Vertrag während des Kalenderjahres abgeschlossen, wird die anteilsmäßige erste Jahresgebühr nach Vertragsschluss in Rechnung gestellt. Zahlungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

2.2 Der Lieferant behält sich vor, Jahresgebühren und sonstige vertraglich geschuldete Gebühren jeweils per 1. Januar eines Jahres nach eigenem Ermessen anzupassen. Etwaige Erhöhungen dieser Gebühren sind der jeweils nachfolgenden Rechnung zu entnehmen. Ist der Kunde zur Leistung der erhöhten Gebühren nicht bereit, kann er den geschlossenen Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich zum Zeitpunkt der Erhöhung kündigen.

2.3 Sofern und soweit nach dem geschlossenen Vertrag die Lieferung des für die Erbringung der Dienstleistungen benötigten Materials oder die zur Behebung festgestellter Mängel notwendigen Dienstleistungen nicht im Leistungsumfang enthalten sind, wird der Lieferant diese nach Erbringung der Dienstleistung gesondert in Rechnung stellen.

Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Preise des Lieferanten. Zahlungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

C 3. Gewährleistung

Sofern im Rahmen der Erfüllung eines geschlossenen Vertrages vom Lieferanten Werkleistungen erbracht werden, gilt folgendes:

3.1  Die Gewährleistung erstreckt sich, vorbehaltlich Teil A. Ziff. 4, auf die Mängelfreiheit entsprechend der Auftragsbestätigung und die in dieser als verbindlich festgelegten Eigenschaften der Leistung oder den jeweiligen Stand der Technik.

3.2 Teil B. Ziff. 7 gilt entsprechend.

C 4. Laufzeit, Kündigung

4.1 Verträge zwischen Lieferant und Kunde über die Erbringung von Dienstleistungen haben, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, zunächst eine feste Laufzeit bis zum Ende des Kalenderjahres des Vertragsabschlusses. Sie verlängern sich automatisch jeweils für ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag bis spätestens 2 Monate vor Jahresende kündigt.

4.2 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4.3 Jede Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.